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Nr. 73 - Gesetz für das Herzogthum Oldenburg, betreffend das nutzbare Eigenthum an Grundstücken. Oldenburg, den 25. April 1899.
Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen usw. verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Herzogthum Oldenburg, was folgt:
§ 1. Das Eigenthumsrecht des Obereigenthümers bei dem sogenannten nutzbaren Eigenthum (des Erbverpächters, Grundverheuerers usw.) wird ohne Entschädigung aufgehoben; Erbpächter, Grundheuermann usw. erlangen lediglich auf Grund dieses Gesetzes das volle Eigenthum. Fernerhin können Grundstücke nicht in Erbpacht, Grundheuer usw. gegeben werden.
§ 2. Die bisher begründeten Berechtigungen des Erbverpächters, Grundverheuerers usw. bleiben bestehen und zwar mit denselben Vorzugsrechten in dem Vermögen des Verpflichteten, welche sie bisher hatten. Für die Ablösung solcher Berechtigungen bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
§ 3. Diejenigen, welche im Grundbuch als Besitzer von Deichgründen eingetragen sind, erlangen auf Grund dieses Gesetzes das volle Eigenthum an den Grundstücken. Es bleiben jedoch alle nach Deichrecht den Deichbänden den eingetragenen Besitzern gegenüber zustehenden Rechte unberührt. In derselben Weise kann fernerhin gemäß Artikel 233 ff. der Deichordnung das Eigenthum an Deichgründen übertragen werden.
§ 4. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift und beigedrucktem Großherzoglichen Insiegels.
Nr. 80 - Verordnung für das Herzogthum Oldenburg zur Ausführung der Grundbuch-Ordnung vom 24. März 1897. Oldenburg, den 15. Mai 1899.
Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen usw., verordnen auf Grund des § 9. des Gesetzes für das Herzogthum Oldenburg vom heutigen Tage zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 24. März 1897, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1 Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Grundbuch für das Herzogthum Oldenburg im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs als angelegt anzusehen.
§ 3 Grundstücke, die zum Privateigenthum des Großherzogs, zum Großherzoglichen Hausfideicommiß, zum Staats- oder Krongut gehören, Grundstücke des Reichs, eines Bundesstaates, der Kirchen, Schulen, Gemeinden, öffentlichen Genossenschaften, ferner Grundstücke, die einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, sowie öffentliche Wege und Gewässer erhalten nur auf Antrag ein Grundbuchblatt. Die Grundstücke, die einem Bahnunternehmen gewidmet sind und die öffentlichen Wege und Gewässer werden alsdann in das Grundbuch derjenigen Gemeinde eingetragen, in der sie liegen.
IV. Von der Anlegung eines Grundbuchblatts für nicht buchungspflichtige Grundstücke.
§ 43 - Wird für ein Grundstück, welches nach § 3 von der Eintragung in das Grundbuch befreit ist, die Anlegung eines Grundbuchblatts beantragt, so ist in Betreff desselben ein beglaubigter Auszug aus der Mutterrolle einzureichen. Falls der Antrag einen Theil einer Parzelle betrifft, so genügt eine Vermessungsbescheinigung, aus welcher der in die Mutterrolle eingetragene Eigenthümer, die Größe des Grundstücks und die neue Parzellennummer hervorgeht.
§ 44 - Der in der Mutterrolle genannte Eigenthümer ist als der zur Eintragung in das Grundbuch berechtigte Eigenthümer anzusehen, wenn er
- entweder seinen Eigenthumserwerb durch öffentliche Urkunden nachweist,
- oder durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher Behörden, durch Versicherung von Zeugen oder glaubhaft macht, daß er oder unter Zuziehung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück 30 Jahre oder vor dem 1. Januar 1900 10 Jahre in Eigenbesitz, gehabt hat.
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 15. Mai 1899. Im Auftrage des Großherzogs: Das Staatsministerium. (L.S.) Jansen. Flor. Becker.
Das Unverständnis der breiteren Öffentlichkeit
Thomas Zinnöcker, Sprecher der GSW
mbH in Berlin, beginnt den letzten Absatz des Artikels <In
der Finanzierung liegt der Gewinn>: "Da es sich um
eine komplexe Materie handelt, die sich dem Verständnis
der breiteren Öffentlichkeit entzieht, findet das Thema
nicht die öffentliche Beachtung wie andere Werthebel, etwa Reduzierung der
Instandhaltungskosten oder eine Mietanhebung." (FAZ vom 29.
Dezember 2006)
Seit gut 80 Jahren vermietet, verwaltet, bewirtschaftet
die GSW einen der größten Wohnungsbestände
Berlins (Internet: Wir über uns).
Reichsgesetzblatt: Bekanntmachung über
die Bildung von Wohnungsverbänden vom 7. November 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327) folgende
Verordnung erlassen: §. 1. Gemeinden, Gutsbezirke, Gemeindeverbände
können sich zur Vorbereitung und Durchführung von
Notmaßnahmen zur Bekämpfung des Wohnungsmangels
zu Verbänden mit staatlicher Genehmigung zusammenschließen.
Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsgesellschaft
ist ein sozialistischer Betrieb. Kompetenzrechtlich handelt es sich nicht um "bürgerliches Recht", insofern hat das Ministerium des Innern zu beaufsichtigen. Wie bei "Sparkassen", die nur räumlich aus "kommunalen" Rathäusern ausgegründet sind.
Grunderwerbsteuergesetz vom 12.
September 1919 (RGBl. 1617 - 1628) § 8
- Die Steuer wird nicht erhoben: bei Grundstücksübertragungen,
die der Besiedlung des platten Landes oder Schaffung
gesunder Kleinwohnungen für Minderbemittelte zu
dienen bestimmt sind, wenn Erwerber oder Veräußerer
Körperschaften öffentlichen Rechtes oder solche
Personenvereinigungen, die sich mit den genannten Zwecken
befassen, beteiligt sind. Die Befreiung der Personenvereinigungen
tritt ein, wenn der Reingewinn satzungsgemäß auf
eine Verzinsung von höchstens fünf vom Hundert der
Kapitaleinlagen beschränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden
eines Mitglieds und für den Fall der Auflösung der
Vereinigung den Mitgliedern nicht mehr als der Nennwert ihrer
Anteile zugesichert und bei der Auflösung der etwaige
Rest des Vermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmt ist; gezeichnet: Der Reichspräsident Ebert, der Reichsminister
der Finanzen Erzberger.
Grundsätze für die Gewährung <persönlichen> Kredits durch die Sparkassen
§ 266 ( 2) StGB. Der Angeklagte war Bevollmächtigter der "Öffentlichen Sparkasse Ö." - Der Verwaltungsrat einer Sparkasse, dessen Vorsitzender der Angeklagte war, ist nicht dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vergleichbar, sondern er übt nach dem § 5 des badischen Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen vom 28. Juni 1923 (Bad. GVBl. S. 201) die Vertretung der öffentlichen Sparkasse und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten aus, er hat also, wenn man den Vergleich mit dem Aufbau einer Aktiengesellschaft durchführen will, eine Stellung ähnlich einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstande der Gesellschaft. - Dürfen Sparkassen überhaupt nur gegen dingliche Sicherheiten Darlehen ausleihen, während ihnen doch in Wirklichkeit die Darlehnsgewährung gegen Bürgschaften durch Gesetz und Satzung ausdrücklich gestattet wird; ..... (RG I. Strafsenat. Urt. vom 23. Juli 1935 - 1 D 1041/34)
Trotz Staatsverschuldung durch sichere
Mündelhypothek ging es munter weiter. Justus Wilhelm Hedemann,
Jurist - Das Erbbaurecht - 1950: "Nach der überkommenen
zivilistischen Definition ist unter dem Erbbaurecht
zu verstehen "das veräußerliche und vererbliche
Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks
ein Bauwerk zu haben". Mit dem Grundstück ist ein
Grundstück gemeint, das einem anderen gehört. Das Erbbaurecht erweist sich danach als ein hervorragendes
Mittel der Siedlung, in den städtischen Bezirk verlegt.
Freilich wird es immer dürftig bleiben, wenn es sich
lediglich um einen Einzelvorgang zwischen zwei Privatleuten
handelt (so empfanden das Gebilde noch die Verfasser des BGB).
Wenn aber als Ausgeber die "öffentliche Hand"
auftritt, Gelände im großen erwirbt, vor allem
vor den Toren der Großstädte, und dann kolonieweise
zu Erbbaurecht ausgibt, so läßt sich Ersprießliches
erwarten." - Zitiert aus: Sachenrecht BGB.
Joachim Becker, Wirtschaftsinstitut Wien, beklagt in der FAZ vom 22. September 2005: "Der Wegfall der Gewährträgerhaftung der Kommunen ab Januar 2005 auf Druck der EU-Kommission hat das Tor zur Privatisierung der Sparkassen aufgestoßen. Damit wurde das wichtigste Gestaltungs- und Strukturpotential deutscher Kommunalpolitiker in den Städten und Gemeinden beseitigt."
Strukturpotential wird nicht beseitigt; nur das rheinpreußische Prinzip "Sparkasse" als kleinkarierter Horizont. Der Kleinkredit für den rheinischen Bauern als Personalkredit zur Ablösung der Erzstift-Lehnsherrschaft; abgesichert als gemeine "Grundschuld". Über dieses Nievau ist man linksrheinisch nicht hinausgekommen (Die Landesbank der Rheinprovinz - Aufstieg und Fall zwischen Wirtschaft und Politik - von Albert Fischer - 1997). Resultat war das national-sozialistische Kreditwesengesetz (KWG) von 1934; 1961 als kirchenrechtliche Leerformel durch Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) und Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard bestätigt - die "Soziale Marktwirtschaft".
"Es gibt Modelle und Überlegungen, die Bundesbehörde BaFin (u. a. KWG) zukünftig weitgehend zu einer privaten Institution zu machen." - DNN vom 15. Februar 2007.
Wie denn? Ist der Termin für die Audienz beim unfehlbaren Papst beantragt? Welcher Staatssekretär wird jetzt mit dieser schwierigen Mission nach Rom beordert?
30. 06. 2008 - Tillich lädt Papst Benedikt XVI. bei Privataudienz nach Sachsen ein - Dresden/Rom. Sachsens Regierungschef Stanislaw Tillich (CDU) hat Papst Benedikt XVI. zum Jahrestag der Wende in den Freistaat eingeladen. „Im nächsten Jahr feiern wir hier 20 Jahre friedliche Revolution, die in Sachsen ihren Anfang nahm“, erklärte Tillich am Montag nach einer Privataudienz beim Papst. Es wäre ein schönes Zeichen, wenn der Papst angesichts dieses bedeutenden Jubiläums nach Sachsen käme. Ob das möglich sei, hänge vom Reiseprogramm des Kirchenoberhauptes im Jahr 2009 ab. „Der Heilige Vater hat diese Reise nicht ausgeschlossen, aber er hat auch nicht zugesagt“, sagte Tillich nach einem Bericht von Radio Vatikan. - DNN
Bafin muss ihre Akten öffnen
Das Informationsfreiheitsgesetz kommt auch geschädigten Kapitalanlegern zugute. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) muss Anlegeranwälten Einblick in ihre Akten über die Schwindelfirma Phoenix Kapitaldienst gewähren, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied. Das teilten die Rechtsanwaltskanzleien Tilp und Nieding+Barth mit. Die Anwälte wollen Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, weil ihnen nicht auch der Schriftwechsel mit der britischen Finanzaufsicht FSA aufgedeckt werden muss (Az.: 7 E 5426 / 06 (2)). Das Verwaltungsgericht hatte im Januar bereits teilweise einer Klage auf Einblick in Bafin-Akten über den Einstieg von Porsche bei VW stattgegeben. Eine Klage hinsichtlich der Bausparkasse Badenia wies das Gericht gänzlich ab. (FAZ vom 22. Juli 2008 - Seite 19 - Finanzmarkt)
Die Normativbestimmungen des Herrn Mackenroth
Sachsens Justizminister Geert Mackenroth (CDU) hat zwei Gesetzesvorhaben begrüßt, die vom Bundesrat voraussichtlich beschlossen werden: Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sowie das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG). Beide Gesetze seien vom Freistaat Sachsen initiiert und wesentlich mitgestaltet worden. MoMiG soll es ab 1. November erlauben, Unternehmen mit einem Euro Stammkapital zu gründen. Diese haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaften seien ein einfacher Weg in die Selbständigkeit.
Existenzgründer, die ohne Stammkapital ein Unternehmen gründen wollten, waren bisher gezwungen, eine sog. Limited nach englischem Recht ins Leben zu rufen. Laut Justizministerium gibt es rund 600 dieser Limiteds in Sachsen. "Unser Ziel ist es, die Limited in die deutsche Rechtsordnung zurückzuholen", erklärt der Minister gegenüber der DNN. Ein Unternehmen zu gründen, solle schneller und billiger möglich sein. "Wir wollen, dass die Menschen den Glauben an sich zurückfinden und sagen, dass es sich lohnt, produktiv zu sein."
Das FoSiG* soll die Stellung von mittelständischen Handwerksbetrieben gegenüber Generalunternehmern und gewerblichen Bauherren stärken. So sei die Einführung eines Anspruchs des Unternehmers auf Abschlagszahlungen bei nachgewiesenen Leistungen vorgesehen. "Das Gesetz kann mithelfen, Insolvenzen abzuwenden und Arbeitsplätze zu erhalten. Es wird auch dazu beitragen, Vertrauen in unseren Rechtsstaat zu erzeugen", zeigt sich Mackenroth überzeugt. (DNN 17. Septemer 2008)
* BGB - I. Werkvertrag - § 641 - Fälligkeit und Verzinsung der Vergütung (1900)
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Wer hätte das gedacht? - Sparkassengesetz zugestimmt
Die Koalitionsfraktionen CDU und FDP im nordrhein-westfälischen Landtag haben am Dienstag dem am Wochenende bearbeiteten Entwurf für ein neues Sparkassengesetz zugestimmt. Während der Beratungen ist der Finanzminister den Bedenken der Sparkassen- und Kommunalverbänden, die in den Fraktionen Widerhall gefunden hatten, weitgehend entgegen gekommen. So wird klargestellt, dass die West LB automatisch ihre Funktion als Sparkassenzentralbank verliert, wenn private Investoren in der Landesbank die Mehrheit übernehmen. Der Verbund mit der West LB kommt nur noch freiwillig zustande, und die Kommunen können selbst über die Ausschüttung der Sparkassen entscheiden. - P.S. - FAZ vom 5. November 2008 - Seite 12 - Wirtschaft
Ei der daus! - Weiterer Beratervertrag in Köln bekannt geworden
P.S. Düsseldorf. 6. Februar. In der Affäre um Beraterverträge in Köln ist eine weitere Vertragsbeziehung bekanntgeworden. Die Sparkasse Köln-Bonn teilte am Freitag mit, dass sie der Kölner Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen übergeben habe. Es soll sich um einen privaten Beratervertrag des früheren Vorstandsvorsitzenden der Kölner Sparkasse, Gustav Adolf Schröder, mit einer Gruppierung um den Esch-Fonds handeln. Dieser Fonds hat mit der Sparkasse und der Stadt Köln Großprojekte wie die neuen Messehallen am Rhein oder den Veranstaltungsort Coloneum initiiert, die die Kölner Sparkasse viel Geld gekostet haben. Genehmigt hat diesen "Nebenverdienst" des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse, der der SPD nahesteht, der CDU-Politiker Rolf Bietmann, der damals den Vorsitz des Verwaltungsrates der Kölner Sparkasse innehatte. - FAZ vom 7. Februar 2009 - Seite 4 - Politik
Kurze Personalien - Gustav Adolf Schröder,
früherer Chef der Stadtsparkasse Köln, will wegen der Affäre um Beraterverträge von Politikern sein Vorstandsamt bei der RAG-Stiftung bis auf weiteres ruhen lassen. Eine Entscheidung soll noch in dieser Woche fallen, teilte die Stiftung mit. Denn diese ist Haupteigentümer des Evonik-Konzerns. In seiner Zeit als Vorstandsvorsitzender der damaligen Stadtsparkasse Köln soll das Institut hochdotierte Beraterverträge mit Politikern geschlossen haben. - FAZ vom 14. Februar 2009 - Unternehmen
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