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Grundbuchordnung (1898) § 1 - Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt. Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach Anordnung der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist. § 3 - Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (eindeutig Privateigentum)

Die Neue Richtervereinigung (NRV) ist eine gesamtgesellschaftlich denkende Berufsvereinigung, die sich der Demokratie und Gewaltenteilung verpflichtet fühlt. Sie verfolgt ihre Ziele in dem Bestreben in Weiterentwicklung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats Freiheitsrechte der Bürger, soziale Gerechtigkeit, Solidarität der Menschen, Gleichberechtigung der Geschlechter usw. zu fördern. Die im Wesentlichen unverändert bestehende Organisation der dritten Gewalt (Gerichtsverfassungsgesetz von 1877) ist von anderen Leitbildern geprägt. Kennzeichnend sind hierarchische Strukturen und das von der Exekutive gelenkte Karrieresystem. Es entsteht Spannung zwischen der Pflicht zur richterlichen Unabhängigkeit und Anpassungsdruck durch Beurteilungserwartung und Beförderung (NRV 10 / 2002).

Das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 blieb nicht "im Wesentlichen unverändert"; RGBl. 1898 - S. 369 - 903. Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung. Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1898.

 

Gerichtsverfassungsgesetz
Civilprozeßordnung
Grundbuchordnung
Gesetz über Zwangsversteigerungen etc.

 

Unterschrieben: Reichskanzler, Fürst zu Hohenlohe; der 1896 durch das ständische Reichsparlament das Bürgerliche Gesetzbuch verabschieden ließ. Ihm war der Unterschied zum Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 mit Sicherheit bekannt. Welche Institution war wann und vor allem warum an der Erweiterung des privatrechtlichen Grundbuchapparates interessiert?

Gemeinnütziger Verein im Sinne § 14 Rev. Landgemeindeordnung, dem Befreiung von Gemeindeabgaben zukommt, ist ein solcher Verein, dessen nutzbringende Thätigkeit sich als Verkörperung des Gemeinsinnes dergestalt kennzeichnet, daß zum Besten der Allgemeinheit Opfer gebracht werden. In diesem Sinne kann ein Sparkassenverband nicht als gemeinnützig gelten (Entsch. Vom 18. April 1901, 44 II – J I S. 65 - Oberverwaltungsgericht Dresden).

Ulrich Hagenloch, seit dem 4. Dezember 2006 Präsident beim Oberlandesgericht (OLG) in Dresden, hatte sich in mehreren Prozessen als Vorsitzender Richter mit den <zivilrechtlichen> Aspekten des Skandals um die SachsenLB zu befassen; aber die Grundbuchordnung von 1900 hat er nicht befragt. Die SachsenLB ist weder privat noch durch das "Errichtungsgesetz für die Landesbank Sachsen" (1991) ein (Privat-) Wirtschaftsbetrieb. Daran ändert auch die geplante Umwandlung in eine AG nichts.

Für "richtige" Bürger gilt § 181 BGB - Insichgeschäfte. Die Professoren Biedenkopf und Milbradt (CDU) können eine SachsenLB weder privat noch persönlich privilegieren; es gab auch keine Erfüllung einer Verbindlichkeit. Worin sollte die wohl bestehen?

Denn §. 3. Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899. lautet: Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Bundesstaate zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht streckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. (eindeutig Privatwirtschaft)

1838 erfolgte die Gründung der Leipziger Bank. In ihr ging die seit 1827 bestehende Diskontokasse auf. Die Leipziger Bank war die erste moderne Kreditbank in Sachsen. Sie besaß darüber hinaus das Recht der Ausgabe von Banknoten. Die Insolvenz der Leipziger Bank AG stürzt den Bundesstaat Sachsen in eine schwere Wirtschafts- und Regierungskrise. 1901 wurde die Leipziger Filiale der 1870 in Berlin gegründeten Deutschen Bank AG errichtet. Anlass war die Liquidation der Leipziger Bank. (Internet)

1865 die Sächsische Bank als Notenbank des sächsischen Staates gegründet. Diese Funktion behielt sie bis zum Jahre 1935.

Bürgerliches Gesetzbuch.

Erstes Buch . Allgemeiner Teil . Zweiter Abschnitt . Sachen . §§ 90 -103

§ 94 BGB - Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.

Begriff und Inhalt des Eigentums.

Der Begriff des Eigentums wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch als ein feststehender angesehen; das Gesetz begnügt sich, die aus diesem Begriffe sich ergebenden Folgen im § 903 dahin festzusetzen, daß der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. - Die dem Eigentümer nach § 903 zustehende Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auf die Sache auszuschließen, ist daher an die Schranke geknüpft, daß das Gesetz nicht entgegensteht, d. i. dem Eigentümer hierin in einer oder der anderen Beziehung Schranken auferlegt.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Vom 18. August 1896. (EG.BGB)

Artikel 127 - Eigentumsübertragung nicht buchungspflichtiger Grundstücke -  Diese Vorschrift kommt für Sachsen nicht in Betracht, weil bereits nach dem bisherigen Rechte zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke die Eintragung stets erforderlich war und eine Sondervorschrift, wie z. B. in Preußen und in Bayern, aus Anlaß des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht getroffen worden ist.

Artikel 131 - Stockwerkseigentum - kann für die Zukunft nur in denjenigen Gebieten begründet werden, in welchen das Rechtsverhältniß in der durch den vorliegenden Vorbehalt zugelassenen Konstruktion, sei es durch die bisherigen Vorschriften, sei es durch etwa später ergehende Gesetze geregelt wird. - Sachsen = Sächs. BGB (1865) §§ 246, 641 (659, 642); siehe Seuffert IV p. 101.

Die Vorbehalte EG.BGB Art. 182, 183 über Stockwerkseigentum kommen für Sachsen nicht in Betracht. - Kretzschmar <Einführung in das Grundbuchrecht> - 1903 - Internet

1910 wird am 17. Juni in Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Stadt Dresden die Grundrenten- und Hypotheken-Anstalt verordnet. § 1. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, eine Verfassung zu genehmigen, der zufolge diese eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes sein soll. § 6. Die Anstalt gewährt dem Eigentümer eines in Dresden gelegenen bebauten Grundstücks zur Bestreitung der einmaligen Aufwendungen, die durch den Anschluß des Grundstücks an die Schwemmkanalisation erwachsen, ein Darlehn. Mit der Ausführung sind die Ministerien Finanzen, Justiz und Innern beauftragt. LS Friedrich August, Dr. Viktor v. Otto, Graf Vitzthum v. Eckstädt.

Bis 1914 hat es in Sachsen keine Ableitung aus dem Hypothekenbankgesetz von 1899 gegeben; das Gesetz konnte somit in seiner ursprünglichen Intention als Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt werden.

Nachtrag vom 31. 01. 2008:

Das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899.

XVI. Sächsische Ministerialverordnung an die Kommissare der Hypothekenbanken.

Vom 28. Dezember 1899.

XVII. Sächsische Ministerialverordnung an die Pfandbriefanstalten.

Vom 20. Dezember 1905.

Deutsche Bank beantragt (endlich) Pfandbrief-Lizenz

Die Deutsche Bank bemüht sich um eine Pfandbrief-Lizenz. Wie ein Sprecher mitteilte, werden derzeit Gespräche mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIN) geführt. Ziel sei es, in Zukunft mit Hypothekenkrediten besicherte Pfandbriefe begeben zu können. Nach Ansicht der Deutschen Bank bieten Hypotheken-Pfandbriefe im aktuellen Umfeld eine kostengünstige Alternative in der bereits vorhandenen breiten Refinanzierungsbasis. Ende des vergangenen Jahres befanden sich nach Angaben des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken (VdP) Hypotheken-Pfandbriefe über 227 Milliarden Euro im Umlauf. Mit Krediten an die öffentliche Hand gedeckte Pfandbriefe waren im Volumen von 579 Milliarden Euro im Umlauf. - FAZ vom 7. März 2009

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http://www.privatrechtskultur.de/index.htm  -  Zukunftsbilder I - III