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1755 - Pfründen-Handel der Geistlichen. Neben Mitgliedern der Obrigkeit waren auch „Geistliche“ in den unerlaubten Handel und Verkauf von Arzneimitteln involviert. Es wird berichtet, daß es seit 1755 immer wieder zu Beschwerden in den jülichschen Hauptstädten kam, weil Welt- wie Ordensgeistliche auch mit Medikamenten handelten, damit die Apotheker schädigten. Viele dieser Beschwerden wurden letztlich aus dem Grunde abgewiesen, weil die Geistlichen nachweisen konnten, daß sich der Handel auf den Verkauf der Produkte der Pfründe beschränkte. Der Ertrag aus Kirchengütern stand den Geistlichen offiziell zu. Damit konnte auch der Handel mit diesen Waren nicht verboten werden. Die Geistlichen fanden in der abergläubischen Bevölkerung einen großen Zulauf. "Weit verbreitet war noch die Ansicht, daß Gott die Krankheiten gesandt hatte und deshalb menschliche Hilfe unnütz war". Die "Gabe, Kranke zu heilen, wurde als etwas an das Wunderbare grenzend auf den unmittelbaren Einfluß der Gottheid beruhend, angesehen, und noch jetzt glauben viele, daß die Krankheit vom Himmel willkührlich gesendet" wurde. Deshalb brachte der "leichtgläubige, große Haufen" den medizinisch praktizierenden Geistlichen "unheimlich viel Zutrauen" entgegen, so die rheinischen Ärzte. - <Heilen außerhalb der Medizinal-Ordnung. Autorität, Konkurrenz und Geschlecht in den Herzogtümern Jülich-Berg 1799-1875> - Internet

1804 - code civil - Art. 524 Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundstücks, zum Dienste und zur Benutzung dieses Grundstücks, auf dasselbe gebracht hat, sind vermöge ihrer Bestimmung unbeweglich. Auch sind vermöge ihrer Bestimmung unbeweglich alle Mobiliareffecten, welche der Eigenthümer mit dem Grundstücke in Verbindung gesetzt hat, um bei demselben beständig zu bleiben.

1804 - code civil - Art. 529 Vermöge der Bestimmung des Gesetzes sind beweglich, die Obligationen und Klagen, deren Gegenstand in Summen, die man einfordern kann, in Mobiliareffecten besteht, Actien oder Antheile an Finanzhandlungs- oder Industriegesellschaften, wenn unter dem Vermögen der Gesellschaften sich unbewegliche Güter befinden, die zu diesen Unternehmungen gehören. Aber nur in Rücksicht eines jeden Gesellschafters, so lange die Gesellschaft dauert, werden diese Actien oder Antheile unter Mobilien gerechnet.

1822 "..... auch die städtischen Grundbesitzer waren auf Privatkapital angewiesen. ..... Die Anlegung der Kirchengelder spielte eine ziemlich große Rolle. Die Kirchen waren Hauptdarleiherin, mit denen die Notare in Verbindung traten. ..... Während nach dem Code civil Grundstücksgeschäfte keiner Form bedurften und das Eigentum durch mündliche Vereinigung überging, mußte bei einer vertragsgemäßen Hypothek der Notar in Anspruch genommen werden, der neben den Formalitäten die Prüfung der Eigentumstitel vorzunehmen hatte. Die neue Notariatsordnung (1822) schrieb vor, daß Eintragungen der Eigentums- und Hypothekentitel in Gerichtsregister erfolgen sollten, die alten Schreins- und sonstigen Bücher wurden aufgehoben. Allmählich ging der gesamte Immobiliarverkehr und neben ihm das Hypotheken- und Kreditwesen in die Amtsstube des Notars über. ....., an ein unsicheres Eigentum konnte der Verkehr keine Sicherungsrechte (Hypotheken) anlehnen, die Mängel der Rechtsordnung konnten überhaupt nur durch Unterstützung eines Rechts- und Sachverständigen behoben werden. Und der Sachverständige war der Notar. ..... So war der Notar zum Bindeglied des Verkehrs geworden, Mittelpunkt des Vertrauens; er war aber nicht nur Beamter, der beurkundete, auch Geschäftsmann, der Darlehn vermittelte und in Immobilien spekulierte, wobei das Moment des Geldverdienens nicht unbedeutend war. ..... Die Stellung der rheinischen Notare hat sich nicht ohne Kampf behaupten lassen. ..... Durch die Einführung der Grundbuch-Ordnung (1888) ging der Immobiliarverkehr vom Notar zum Amtsgericht über; rheinpreußischen Notaren verblieb nur die Auflassung. Zum 1. Januar 1900 wurde die Notariatsordnung von 1822 endgültig aufgehoben. ....." - <Grundzüge der historischen Entwicklung des Hypothekar-Kredits in der Rheinprovinz des 19. Jahrhunderts> von Aloys Thul, Diss. Wirtschafts- und Sozialwissenschaft, Universität Köln - 1930.

1841 "..... Indessen hat die Erfahrung aller Zeiten bestätigt, daß die Hochachtung für die Religion sich nicht verkehrter kund geben kann, als wenn man Zweige der Staatsverwaltung den Dienern der Kirche als solchen in die Hände geben will. Dadurch dringen die religiösen Meinungs-Verschiedenheiten in die Fugen des Rechtsgebäudes hinein, an religiöse Akte knüpfen sich weltliche Folgen, und so wird das Weltliche verworren und das Himmlische verunreinigt. Der Staat soll daher nicht versuchen, seine weltlichen Zwecke durch religiöse Hände erstreben zu lassen; er soll nicht versuchen, aus Kirche und Staat ein einziges Wesen zu schaffen und meinen, er habe die Kraft religiösen Heils in das Innerste seiner Brust durch eine solche Verbindung aufgenommen. So wenig es möglich ist, das allbelebende Sonnenlicht in die Erde zu verpflanzen, so wenig ist es möglich, eine solche Verbindung zwischen Staat und Kirche gedeihlich herzustellen." - zitiert aus: <Personenstands-Gesetzgebung in den Preußischen Rheinprovinzen> aus Annalen <Rechtspflege und Gesetzgebung in den Preußischen Rheinprovinzen> Staatsprokurator F. J. Perrot, Trier, 1841.

1873 <Abfertigung der Nationalliberalen Presse nebst einer höchst nöthigen Belehrung über den Ultramontanismus> "..... Leider wird das Wesen der Förderation bis jetzt nur erst wenig verstanden, noch weniger ihre mögliche Entwicklung in Deutschland. Für die Meisten, welchen infolge ihrer romanistischen Bildung nur die reine Staatsidee geläufig ist, hat ein föderativer Körper etwas Monströses; oder sie sehen darin nur etwas Mangelhaftes, von wo aus endlich zu dem eigentlichen Staate überzugehen sei, der ihnen jedenfalls als das Höhere gilt, obwohl es sich in Wahrheit ganz umgekehrt verhält. ..... Ich meine nämlich die Continuität der Rechtsentwicklung, welche gewiß die Meisten als eine Forderung anerkennen werden. Eben diese Forderung aber führt in Beziehung auf die Annexionen ganz zu demselben Urtheil wie die föderative Idee, weil die gegebene Rechtsbasis in Deutschland offenbar die Existenz der Partikularstaaten war, die Entwicklung also nicht in der Beseitigung derselben bestehen durfte, sondern in dem Sichzusammenschließen derselben zu einer innigeren Gemeinschaft." - von Constantin Frantz; * 1817 in Halberstadt; + 1891 in Blasewitz (heute Dresden).

1905 "Nicht nur den Theologen hält die Encyklika Quanta cura (1864) den Spiegel vor, der ihnen zeigt, daß sie samt und sonders bisher in argen Irrtümern und Ketzereien befangen gewesen. Auch den Juristen, den Staatsmännern, den Fürsten, den Beamten, den Schulmännern, den Mitgliedern ständischer Körperschaften, den Regierenden, wie den Untergebenen, allen wird angekündigt, daß sie bisher auf falschen unchristlichen Bahnen gewandelt sind". (Döllinger - Kleinere Schriften - S. 207). "Als durchgängige Verwerfung des Liberalismus waren Encyklika und Syllabus also das Parteisymbolum des Ultramontanismus, das Aktionsprogramm, das besonders die Väter der Gesellschaft Jesu in der Civiltà Cattolica aufgestellt hatten, nach dessen einzelnen Sätzen sie die Welt, die sich von der römischen Kirche emanzipiert hatte, in ultramontanem Sinne umändern wollten, der Grundstein für eine theoretische und praktische Rekonstruktion der Welt und der modernen Zivilisation, für eine Restauration der Kulturmenschheit." - von Leopold Karl Goetz <Der Ultramontanismus als Weltanschauung auf Grund des Syllabus quellenmäßig dargestellt>. Der national-liberalen Fraktion des preußischen Abgeordnetenhauses gewidmet.

1910 "Haftungsbeschränkungen gibt es für Notare, für die als sog. Gebührenbeamte gemäß § 5 des Gesetzes von 1910 über die Haftung des Reichs für seine Beamten das allgemeine System der Amtshaftung nicht gilt." - <Rechtsschutz gegen den Staat> - von Bruno Schmidt-Bleibtreu und Jürgen Fiedler - 1986.

1936 wurde wegen des Reichskonkordats § 3 GBO Satz (2) verordnet; Landesgesetze wurden Reichsgesetz. § 3 GBO (2), Zentralregister gemeinnütziger Steuerbefreiung für Grundstücke Kommunalverbände ..... Kirchen, Klöster und Schulen, ist Verschmelzung von Staat und Kirche im Sinne des ultramontanen Papstes - jenseits der Vogesen und Alpen.

1951 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), initiiert von Paul Lücke, Bundesbauminister. "Die Notwendigkeit, die kriegszerstörten Miethäuser aufzubauen und neuen zusätzlichen Wohn- und Gewerberaum zu schaffen, was oft nur mit finanzieller Beihilfe der Bewohner möglich ist, die Schwäche der Rechtsstellung des einen Baukosten- Zuschuß leistenden Mieters, führten zur Belebung des Gedankens, die "dingliche" Rechtsstellung an den Räumen zu gewähren. Das BGB lässt Eigentum als reale Teilung an Gebäuden nicht zu. Da das gesamte Gebäude in Wohneinheiten aufgeteilt werden muß, kommt die Rechtsform für den privaten Grundstückseigentümer, der neu aufbauen will, kaum in Frage." - von Hoche - Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch - 1959.

1981 Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 554 - BVerfG 2. Senat - Urteil vom 19. Oktober 1982, Az.:2 BvF 1/81, auch BGB. I 1982, S. 1493) ist nichtig. Leitsätze auszugsweise: "GG Art 34 leitet die durch BGB 839 begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: BGB § 839 ist die haftungsbegründende Vorschrift, während GG Art 34 die haftungsverlagernde Norm darstellt. ...... Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des BGB § 839 über GG Art 34 in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln."

1993 Schrott-Immobilien durch ultramontane Auflassung rheinpreußischer Notare: "Die Rechtsentwicklung der letzten Jahre findet sich schließlich insbesondere wieder im Recht des Wohnungseigentums und Kreditsicherung durch Grundschulden. - Für den Grundbuchvollzug soll § 20 GBO (materielles Konsensprinzip; Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Einigung nachgewiesen ist) nicht gelten. Richtiger erscheint es, über § 4 Abs. 2 S 1 WEG auch die für die Auflassung einschlägigen Vorschriften der GBO anzuwenden. Die Frage hat indes keine große praktische Bedeutung, weil die Form der Auflassung (§ 925 BGB) ohnedies gewahrt und daher stets auch nach Maßgabe des § 20 GBO nachgewiesen werden dürfte. - Bei Verstoß wird der Mangel dadurch geheilt, wenn ein Dritter gutgläubig eine der vom Gründungsakt erfassten Eigentumswohnungen erwirbt." - von Dr. Hartmut Schöner, Notar; Kurt Stöber, Regierungsdirektor; Karl Haegele, Notar - <Handbuch der Rechtspraxis - Band 4 - Grundbuchrecht> - 10. Auflage.

2007 Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt reale Teilung zu; kompetenzrechtlich sind für Ableitungen die Länder zuständig. 1900 wussten die Juristen im Königreich Sachsen, was eine "dingliche" Eigentumsübertragung ist; maßgeblich bei § 3 Grundbuchordnung mit seinem ursprünglichen Inhalt und in seiner ursprünglichen Form.

Nachtrag vom 24. April 2008:

Das ultramontane Machwerk ist endlich vollbracht!

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz).

Vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) zuletzt geändert durch Sechstes

Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164, 187)

5. August 1964, Änderung: 11. Mai 2000

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 (1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

§ 2 (1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede

Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. politische Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes,

2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder,

3. Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege

einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, im Rahmen des Artikels 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919. .....

Bundespräsident: Heinrich Lübke; römisch-katholisch (CDU)

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers: Erich Mende; katholisch (FDP/CDU)

Bundesinnenminister: Hermann Höcherl; katholisch (CSU)

Bundesjustizminister: Ewald Bucher; römisch-katholisch (FDP/DVP)

Die Revolution von 1918 war mehr als überflüssig

Zu §§ 81 ff. der Gewerbeordnung (Innungen, Aufgaben der Innungen)

Preuß. M. E., betr. Beitritt von Innungen zu Arbeitgeberverbänden, vom 27. Okt. 1909

(MBl. d. H. u. G. S. 491)

Nach der Entwicklung, welche die Arbeitgeberverbände genommen haben, hat sich ein großer Teil von ihnen aus Kampfverbänden der Unternehmer zu Organisationen umgestaltet, die in gemeinschaftlicher Arbeit mit den Organisationen der Arbeitnehmer die zwischen diesen und den Arbeitgebern bestehenden Interessengegensätze auszugleichen und dazu beizutragen bemüht sind, daß an Stelle des Kampfes ein auf gerechter Grundlage beruhendes friedliches Zusammenwirken zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zustande kommt. Insoweit erscheint ihre Wirksamkeit wohl geeignet, auch der Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, wie sie § 81a Ziff. 2 der Gewerbeordnung den Innungen zur Pflicht macht, zu dienen. In Abänderung des Erlasses vom 20. Januar 1903 (HMBl. 1905 S. 93) will ich daher genehmigen, daß in Zukunft auch Innungen der Beitritt zu den Arbeitgeberverbänden gestattet wird. Ich gehe davon aus, daß Innungen innerhalb der Arbeitgeberverbände im Sinne der Erhaltung und Befestigung des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wirken und sich, wo noch Arbeitgeberverbände bestehen, die reine Kampforganisationen sind, von solchen fernhalten werden. Falls den Innungen aus diesem Beitritte die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die Arbeitgeber-verbände erwächst, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß diejenigen Mitglieder einer Zwangsinnung, welche keine Gesellen und Lehrlinge halten, ebenso wie die Gesellen der Innungsmitglieder selbst, gemäß § 100s Abs. 2 der Gewerbeordnung von der Zahlung von Beiträgen befreit bleiben. - Der Minister für Handel und Gewerbe. - <Gewerbearchiv für das Deutsche Reich> -Neunter Band  - 1910

 

 
     
 
http://www.privatrechtskultur.de/index.htm  -  Zukunftsbilder I - III