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Der Frieden von Posen am 11. Dezember 1806
1806 beteiligt sich Sachsen an der Seite Preußens am Krieg gegen das napoleonische Frankreich. In der Schlacht bei Jena und Auerstedt kämpften auch 22.000 sächsische Soldaten. Für Preußen und seine Verbündeten endet sie als katastrophale Niederlage. Der Kriegszustand zwischen Sachsen und Frankreich wurde mit dem Friedensschluß von Posen beendet. Kurfürst Friedrich August III. wurde am 20. Dezember 1806 von Napoleon zu König Friedrich August I. ernannt. - Wikipedia
Die Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen - 1806 bis 1813.
Im Felde der Justiz war es von Wichtigkeit, daß die Einführung des französischen Gesetzbuches beharrlich verweigert wurde. - C. W. Böttiger - 1837
| Sächsische Bürger hatten mit bürgerlichem Interesse zur Kenntnis genommen, dass Georg Milbradt, Ministerpräsident a. D., als Finanzdezernent der Stadt Münster zuständig für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften (1983 - 1990), den kommunalen Haushalt über Bodenspekulationen sanierte. Als feudaler Bodenexperte erhielt Milbradt vom Bund der Steuerzahler den "eisernen Steuergroschen"; die Zeitschrift "Wirtschaftswoche" (Düsseldorf) zeichnete die Stadt Münster deshalb als "wirtschaftsfreundlichste Stadt" aus. - www.sgipt.org |
Vortrag, gehalten in der Generalversammlung
des Landesvereins für innere Mission zu Dresden am 21. April 1885
von Dr. jur. Georg Häpe, königl. sächsischem Regierungsassessor.
Meine Herren!
..... Gesetzgebungskunst ist nicht, wie man vielleicht meint, in erster Linie Willensakt, sondern Erkenntnisakt (Das Recht muß gesucht und "gefunden" werden, nicht bloß vom Richter im Urteile, im "Erkenntnis", auch von den Organen der Gesetzgebung); denn wäre sie Willensakt, so müßte sich jede Gesetzgebung ohne weiteres auf jedes beliebige Volk übertragen lassen. Die Ausübung der Gesetzgebungskunst setzt voraus ein reiches Wissen, namentlich juristisches Wissen, und ein hohes Maß individueller Begabung derer, welche diese Kunst treiben, ein feines Gefühl für die Symptome beginnender oder bereits im Flusse begriffener Umgestaltungen des individuellen Rechtsbewußtseins eines Volkes. Wäre sie nur Willensakt, so müßte sie um so besser, d. h. so müßten die Gesetze um so trefflicher und brauchbarer sein, je größer die Anzahl der bei ihrer Herstellung beteiligten Willen, je energischer die Richtung dieser Willen wäre; aber das ist nicht der Fall. Wer glaubt, daß durch eine Verdoppelung der Mitgliederzahl des Reichstages eine Verbesserung der Reichsgesetze herbeigeführt werden würde? Man kann getrost die Regel aufstellen, daß Trefflichkeit der Gesetze in dem Maße sinkt, in welchem sich die Zahl derer vermehrt, welche an der Abfassung mizuwirken haben, je energischer von diesem Mitwirkungsrechte Gebrauch gemacht wird. Denn die Thätigkeit des Gesetzgebers ist der Thätigkeit des Geburtshelfers zu vergleichen, und wer etwa dem gesunkenen Rechtszustande eines Volkes dadurch aufhelfen wollte, daß er anriete, möglichst viele Gesetze vom Stapel zu lassen, der würde gerade so schlau handeln, wie derjenige, welcher einer schwachbevölkerten Gegend dadurch aufzuhelfen versucht, daß er empfiehlt, recht viele Hebammen hinzuschicken. Was nicht im Rechtsbewußtsein eines Volkes lebt oder gar diesem widerspricht, läßt sich im Wege der Gesetzgebung auf die Dauer nicht durchführen. Denken Sie an die Reichsgewerbeordnung, jenes Gesetz, welches nicht leben und nicht sterben kann! Recht und Staat sind eben nicht schöpferische Mächte, nicht die Seele, sondern nur die Form.
Eine Theorie, welche, wie der Sozialismus, in ihren Konsequenzen zur Auflösung der Individualität, und ganz speziell der individuellen Rechtssphäre führt, nach welcher Privateigentum und Familienverband sich als ein möglichst bald zu beseitigendes Unrecht darstellen, eine solche Theorie wird und muß dem Rechtsbewußtsein aller Individuen, damit auch dem Rechtsbewußtsein des Volkes widersprechen, wenigstens so lange, als der Mensch sich nicht abgewöhnt hat, zu denken und zu sagen "Ich" und "Mein".
Haben wir nun gesehen, daß der Sozialismus eine falsche und darum undurchführbare Theorie ist, weil er, von irrigen Voraussetzungen ausgehend, mit Prätensionen an den Staat herantritt, welche derselbe seiner Natur nach nicht erfüllen kann, so ist es im übrigen ziemlich gleichgültig, wer diese Forderungen aufstellt, wer den Sozialismus treiben will, ob ein Regent oder seine Unterthanen; wie weit die Forderungen im einzelnen gehen und in welcher Form sie auftreten, ob sie gekleidet werden in das Gewand des gröbsten Materialismus, oder ob man ihnen etwa einen religiösen, speziell einen christlichen oder gar konfessionellen Mantel umhängt.
Aber - werden Sie vielleicht einwenden - das klingt entsetzlich nüchtern und abstrakt! Es sind doch Notstände vorhanden, denen abzuhelfen Christenpflicht ist; wir leben in einem christlichen Staate, erst unlängst ist von wichtiger Stelle aus gerufen worden, der Staat solle praktisches Christentum treiben. Es ist ja auch schon ein Anfang gemacht, hast du die vielgenannte sozialpolitische Gesetzgebung des Deutschen Reiches ganz und gar verschlafen, oder hälst du sie nicht der Erwähnung wert? Die Thatsachen sprechen doch gegen dich!
Gewiß, meine Herren, sind Notstände vorhanden, welchen abgeholfen werden muß. Wer ernstlich helfen will, muß den wahren Sitz des Übels zu erkennen suchen, sich bemühen, die äußeren Erscheinungen von dem Wesen der Sache zu sondern, sodann überlegen, auf welchem Wege und in welcher Weise überhaupt geholfen werden kann. Gestatten Sie mir, auf die obenerwähnten Einwendungen noch kurz zurückzukommen. "Der Staat soll praktisches Christenthum treiben." Hätte der Mann (Bismarck!), welcher dieses Wort gelegentlich und gewiß in bester Meinung ausrief, eine Ahnung davon haben können, in welcher Weise dieses Wort mißverstanden werden würde, er würde es unausgesprochen gelassen haben. Das Wort hat ungemein viel Anklang gefunden, namentlich auch bei solchen Leuten, die gewöhnlich nur deshalb für Christen gehalten werden, weil man bestimmt weiß, daß sie weder Türken noch Juden sind! Aber hören Sie einmal aufmerksam zu, wie das Wort citiert wird.
"Der Staat soll praktisches Christentum treiben." Da ist endlich das erlösende Wort; wir bezahlen unsre Steuern, zur Not auch, wenn schon nicht gerade gern, noch ein paar Pfennige mehr, und dafür muß der Staat praktisches Christentum treiben, d. h. uns unsere Christenpflichten abnehmen; wer eine Steuerquittung produziert, hat darin zugleich eine Quittung über vollerfüllte Christenpflicht! Wenn dies zum Axiom würde, dann hätten wir in der That einen Zustand geschaffen, gegen welchen die tollsten Leistungen mittelalterlichen Ablaßtrödels wahre Stümpereien wären. Kann der Staat praktisches Christentum treiben? Nein! Warum nicht? Weil er nicht Christ sein kann; er hat keine unsterbliche Seelke, er kann weder Tugenden haben, noch Sünde thun, er kann also auch kein Verbrechen begehen (so wenig wie sonst eine juristische Person), er kann nicht selig werden. Oder können sie sich einen der mediatisierten deutschen Staaten oder irgend eine juristische Person, etwa die heimgegangene Leipzig-Dresdner-Eisenbahnaktiengesellschaft als solche "in den Reiehen der Seligen vor Gottes Thron" denken? - Nur der Christ kann praktisches Christentum treiben, und der Staat ist nicht ein Christ.
Aber wir sprechen doch vom christlichen Staate? Gewiß! Und der Staat soll auch ein christlicher Staat sein; wir sprechen aber vom christlichen Staat in ungefähr dem Sinne, in welchem wir von der hiesigen Frauenkirche, der Kreuzkirche - und wie die schönen Gotteshäuser sonst heißen - als von christlichen Kirchen sprechen. Woran erkennt man den christlichen Staat? Was ist von ihm zu verlangen? Daß er nicht nur keine Einrichtungen treffe oder beibehalte, welche dem Christentum und der Erreichung des christlichen Lebenszweckes hinderlich sind, sondern vielmehr diejenigen Einrichtungen vorkehre, welche geeignet sind, die Entwicklung und Ausgestaltung des Christentums zu fördern: "Förderung des christlichen Lebenszweckes."
Meine Herren!
Das Recht, das Rechtsgesetz wird wesentlich bedingt durch das Sittengesetz, durch die Moral; die Moral ist wieder ein Ausfluß der Religion; keine Moral ohne Religion. Das brauche ich hier nicht weiter auszuführen (Man halte nicht ein, daß jemand "Moral" haben könnte, ohne daß er sich zu einer bestimmten Religion bekenne. Gewiß! Aber es kann auch jemand Äpfel haben, ohne einen Apfelbaum zu besitzen; will man deshalb behaupten, die Äpfel kämen anderswoher als vom Apfelbaum?). Aber Sittengesetz und Rechtsgesetz decken sich nicht: das Sittengesetz besteht in erster Linie um desjenigen willen, an welchen es sich wendet, das Rechtsgesetz um der andern willen; es ist dasjenige Gesetz, welches sagt - das Leben der Menschen in ihren Beziehungen zu einander auf eine ihrer sittlichen Bestimmung entsprechende Weise mit objektiver Geltung bestimmt. Eine wichtige Eigenschaft, wenn nicht ein wesentliches Stück, des Rechtsgesetzes ist die Möglichkeit seiner zwangsweisen Durchführung. Dieser Zwang kann erscheinen als direkte physische Gewalt (Räumung eines Platzes durch Bewaffnete, Auspfändung des säumigen Schuldners u. dgl. m.), oder als kompulsiver Zwang (Androhung einer Ordnungsstrafe), oder auch in der Weise, daß das, was der Verpflichtete zu thun hat, an seiner Stelle, wohl auch auf seine Kosten und mit der Wirkung, als habe es der Verpflichtete selbst gethan, vorgenommen wird. Hieraus folgt, daß alle diejenigen sittlichen Forderungen, deren Schwerpunkt in einem bestimmten Wollen, in einer bestimmten Gesinnung liegt, insoweit niemals zu Rechtssätzen umgestempelt werden können, also auch nicht die christlichen Kardinalstugenden; ihre allgemeine Übung, von welcher sicherlich und von welcher allein gründliche Besserung der jetzigen Notstände zu erwarten steht, kann daher weder vom Staate selbst besorgt, noch auch nur durch die staatliche Gesetzgebung angeordnet werden.
Aber wie steht es nun mit der sogenannten "sozialpolitischen" Gesetzgebung, mit dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetze und mit der Behauptung, daß durch diese Gesetze das Reich den Weg des Sozialismus ("Staatssozialismus") betreten habe?
Diese Behauptung ist einfach unwahr. Wahr ist, daß diese Gesetze abzielen auf eine Beseitigung oder doch auf die wesentliche Verminderung erheblicher Notstände, welche nach und nach zu Tage getreten sind. Allein dies ist doch an sich nicht etwas Neues! Jede Gesetzgebung, wenn sie nicht frivol ist, bezweckt die Befriedigung irgend eines hervorgetretenen Bedürfnisses, die Abstellung eines Übel- oder Notstandes, sei es auf wirtschaftlichem oder andrem Gebiete. Denken Sie an unsere Gesindeordnung, die Armenordnung, Gewerbeordnung usw. Wie z. B. die Armenordnung die sittliche Pflicht, sich des notleidenden Nächsten anzunehmen, in gewissem Umfange in eine Rechtsverbindlichkeit umgesetzt hat, so wird beispielsweise durch das Gesetz der Krankenversicherung der Arbeiter betreffend (vom 15. Juni 1883) die sittliche Pflicht des Einzelnen, für seinen und der Seinigen Unterhalt ausreichend und über den momentanen Bedarf hinaus zu sorgen, in gewissem Umfange und unter bestimmten Voraussetzungen in eine Rechtspflicht verwandelt, mit dem Attribute der Erzwingbarkeit versehen und gewissen Personen, nämlich den Arbeitgebern die Rechtsverbindlichkeit auferlegt, an der Durchführung des Zwanges, soweit derselbe erforderlich werden sollte, mitzuarbeiten. Ist das Sozialismus? In alle Wege nicht! Denn der Staat tritt gar nicht unmittelbar ein, sondern er nötigt nur, im Interesse der Gesamtheit, die beteiligten Kreise, sich selbst zu helfen. Dafür aber, daß dies die Meinung des Gesetzgebers ist, kann ich Ihnen mit zwei wichtigen Belegstücken dienen: das eine ist die oftgenannte und oft tendenziös ausgebeutete kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881; in derselben wird die Vorlage des Unfallversicherungs- und des Krankenversicherungs-Gesetzes angekündigt und eine Vorlage über die Versicherung der Alten und Invaliden in Aussicht gestellt mit dem Bemerken, daß auch diese der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf eine höhere staatliche Fürsoge haben, als ihnen bisher habe zu teil werden können; dann heißt es: "Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht. Der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt in gleichem Umfange nicht gewachsen sein würde. Immerhin aber wird auch auf diesem Wege das Ziel nicht ohne Anwendung erheblicher Mittel zu erreichen sein."
Ferner bemerken die Motive zu den ersten Entwürfen der vorerwähnten Gesetze, daß eine größere als die bisherige Fürsorge für die hilfsbedürftigen Mitglieder des Staates nicht bloß eine Pflicht der Humanität und des Christentums sei, von welchem die staatlichen Einrichtungen durchdrungen sein sollten, sondern auch eine Aufgabe der staatserhaltenden Politik, welche das Ziel zu verfolgen habe, auch in den besitzlosen Klassen der Bevölkerung, als den zahlreichsten und am wenigsten unterrichteten, die Anschauung zu pflegen, daß der Staat nicht bloß eine notwendige, sondern auch eine wohlthätige Einrichtung sei; dies habe zu geschehen durch Zuwendung erkennbarer, direkter Vorteile an die Genannten im Wege der Gesetzgebung. Das Bedenken, daß hierdurch ein sozialistisches Element in die Gesetzgebung eingeführt werde, dürfte von der Betretung des angegebenen Weges nicht abhalten, zumals es sich in dieser Beziehung nicht um etwas Neues, sondern nur um die weitere Entwicklung der aus der christlichen Gesinnung erwachsenen modernen Staatsidee handle, nach welcher dem Staate, neben der auf den Schutz bestehender Rechte abzielenden Thätigkeit, auch die Aufgabe obliege, durch zweckmäßige Einrichtungen und durch Verwendung der zu seiner Verfügung stehenden Mittel der Gesamtheit das Wohlergehen aller seiner Mitglieder, namentlich der schwächeren und hilfsbedürftigen, zu fördern, wie dies auch schon - im Gegensatz zu den im Altertume und im Mittelalter geltenden Grundsätzen - durch die moderne staatliche Armenpflege geschehen, deren Grundidee weiter zu entwickeln sei.
Diese Worte enthalten geradezu einen Protest gegen die Behauptung, der Staat wolle Sozialismus treiben, und man muß erst deutsch verlernen, um diesen Schriftstücken gegenüber behaupten zu können, der Staat, hier das Reich, lenke in die Bahnen des Sozialismus. Was hat es also mit dem Schlagwort "sozialpolitische Gesetzgebung", "Sozialreform" bis jetzt thatsächlich auf sich? Gar nichts! Denn was an den über jene Gesetze aufgestellten Behauptungen wahr ist, ist seinem Wesen nach nicht neu, was aber seinem Wesen nach an jenen Gesetzen neu sein soll, ist nicht wahr. Wollen Sie aus Bequemlichkeit, der Kürze halber, die auf die Verbesserung der Lage des sogen. vierten Standes abzielende Gesetzgebung als "sozialpolitische Gesetzgebung" und die diese Gesetzgebung hervorrufende Staatsthätigkeit als "Sozialreform" bezeichnen, so ist dagegen nicht viel einzuwenden, weil eben jeder zu seinem Heu "Stroh" sagen darf; wer aber den Versuch macht, Stroh für Heu und Heu für Stroh auszugeben, oder wer den Versuch macht, jene Gesetze, als auf dem Grundgedanken des Sozialismus erwachsen, anzupreisen, der thut Unrecht, denn er handelt wider die Wahrheit. .....
Der jesuitisch / calvinistische Popanz "Soziale Frage"
Gewerbeordnung. Vom 21. Juni 1869.
Der Mißbrauch des Coalitionsrechts bildet nach den Arbeitseinstellungen dieses Jahres mit ihren verheerenden Wirkungen ein bevorzugtes Thema der Erörtung der Presse aller Parteien. Im Allgemeinen zeigt sich dabei wenig Neigung, die eigentliche Grundlage, auf welcher diese Coalitionsfreiheit beruht, aufzugreifen. Denn § 152 lautet: "Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben."
Zum Gebrauche des in diesem Paragraphen verliehenen Rechts sind ausdrücklich nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer befugt, ebenso ausdrücklich ist der Zweck der erlaubten Vereinigung auf die Erzielung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen beschränkt. Mißbrauch liegt durch Einmischung Dritter vor oder durch Erstreckung der Coalition auf andere als die genannten Zwecke. Der Contraktbruch spielt dabei die Hauptrolle. Um die Wirkung einer Arbeitseinstellung zu erhöhen, werden letztere ohne vorherige Aufkündigung des Arbeitsvertrages unternommen. Die Innehaltung der Kündigungsfrist würde dem Arbeitgeber Zeit gewähren, andere Arbeiter heranzuziehen, um sich vor der drohenden Schädigung, die ihm mit dem Lohnkampf zugedacht ist, zu sichern. Es ist daher die Frage, ob der § 152 der Gewerbeordnung Contraktbruch erlaubt. Sie ist entschieden zu verneinen, mit Recht wurde von juristischer Seite ausgeführt: "Der Grundsatz: Verträge müssen gehalten werden, enthält kein kriminal-, gewerbe- oder wohlfahrtspolizeiliches Gebot oder Verbot, keine Strafbestimmung, er ist ein civilrechtlicher, allgemeiner, ein fundamentaler Satz, welcher das Prinzip, daß im Rechte Treue und Glauben zu gelten habe, für den Bereich der Verträge zum Ausdrucke bringt, mithin ein Satz, welcher von der in § 152 der Gewerbeordnung behandelten Materie auch nicht entfernt berührt wird." - Verantwortlicher Herausgeber: Dr. jur. O. Hammann, Berlin.
Amtspresse Preußens VIII. Jahrgang Nr. 70 - Neueste Mitteilungen - 1889 - Internet
Göring und Milbradt - einträchtig im national-ökonomischen Boot?
Verordnung zur Durchführung des Vierteljahresplanes. Vom 18. Oktober 1936.
Die Verwirklichung des auf dem Parteitag der Ehre verkündeten Vierteljahresplanes erfordert eine einheitliche Lenkung aller Kräfte des Deutschen Volkes und die straffe Zusammenfassung aller einschlägigen Zuständigkeiten in Partei und Staat. Die Durchführung des Vierteljahresplanes übertrage ich dem Ministerpräsidenten Generaloberst Göring. Ministerpräsident Generaloberst Göring trifft die zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe erforderlichen Maßnahmen und hat die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschrifen. Er ist berechtigt, alle Behörden, einschließlich der Obersten Reichsbehörden, und alle Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und der ihr angeschlossenen Verbände anzuhören und mit Weisungen zu versehen. - Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler.
Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr. Vom 7. Juli 1942. (RGBl. I S. 451)
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierteljahresplanes vom 18. Oktober 1936 (RGBl. I S. 887) wird verordnet: § 1 (1) Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu übertragen, ist der Preisbehörde zur Prüfung vorzulegen. - Der Beauftragte für den Vierteljahresplan. Göring, Reichsmarschall.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vom 21.01.1960 (BGBl. I 60,17)
§ 40 - Verwaltungsrechtsweg
1) 1 - Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch
Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
2 - Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können
einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) 1a - Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl
und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus
der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben;
1b - dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes
(Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt).
2 - Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
§ 42 - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
1) Durch Klage kann Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
<Bodenlose Mitgift> an das Menschengeschlecht
Himmelsmacht, die sich verbirgt in den Falten des Stammhirns,
bodenlose Mitgift an das Menschengeschlecht in saecula saeculorum,
unzählig wie die Milchstraße bist du
und vielfältig wie das Gras.
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So wird uns wohl der dümmliche Stolz des Gewinners erhalten bleiben
und der dumpfe Groll des Verlierers, nur hie und da versüsst
durch den erleuchteten Sums der Sektenpriester,
der Komiker und der Quartalssäufer. Dummheit,
nur den Auserwählten lässt du zukommen deine seltenste Gabe,
die gebenedeite Einfalt der Einfältigen.
Sie sind die unbeschriebenen Blätter in deinem großen Buch,
dessen Siegel du keinem von uns eröffnest. (S. 52 und 54)
<Hymne an die Dummheit - Im Irrgarten der Intelligenz - Ein Idiotenführer>
von Hans Magnus Enzensberger - Schriftenreihe - Vontobel Stiftung - Nr. 1760 / 2006
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