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Lieselotte Seelig, Jahrgang 1941, Kreditsachbearbeiterin;
genossenschaftlicher Sektor (Köln) und öffentlich-rechtliche
Bausparkasse (Bocholt). Von 1983 bis 2003 Verwalterin von Eigentumswohnungen in NRW. Die zwangsläufige Beteiligung
an den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) nach
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Erfahrung in der Kreditsachbearbeitung
und die Suche nach der wissenschaft-lichen Methode <Gebäudewert
1914> führten zu den Fragen:
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Warum wurden uns mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) von 1900 bürgerliche Gesetze als subjektive
Rechte der Person versprochen?
Mit welcher Intention und mit welchen
Mitteln wurden
die subjektiven und subjektiven öffentlichen Rechte
des Bürgers als Privatwirtschaftssubjekt
bis in
die Gegenwart politisch und juristisch unterlaufen?
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Zur Eigentumsbeschränkung, die neben
dem BGB besteht, gehören die §§ 11-14 Reichsgesetz
vom 24. Mai 1898 über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden. Die Vorbedingung für den Allerhöchsten Erlass über die Ermächtigung des Reichskanzlers zur selbständigen Erledigung von Regierungsgeschäften
im Bereich der Reichsverwaltung vom 16. August 1914. Ausnahmezustand des Ersten Weltkriegs.
Grundbuchordnung (GBO) von 1900
§ 3 - Jedes Grundstück erhält im Grundbuch
eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt
ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) existiert
damals noch nicht.
Verordnung Erbbaurecht. Vom 15. Januar 1919. Grundbuchvorschriften.
§ 14 - Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht
das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 15 In den Fällen des § 5 darf
der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen
werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstücks-eigentümers
nachgewiesen ist. - Eine demokratisch-sozialistische Verordnung neben dem BGB.
Aus Anlass des Reichskonkordats von 1933 wurde 1936 als Reichsgesetz § 3 GBO (2) verordnet, Dachorganisation gemeinnütziger Steuerbefreiung. Erhalten Grundstücke der Kommunalverbände
..... Kirchen, Klöster, Schulen auf Antrag das Grundbuchblatt, falls das Erbbaugrundbuch
keine Steuerbefreiung mehr hergibt? Ein obligatorischer Kaufvertrag (Kaufpreis) ist allerdings keine dingliche Eigentumsübertragung. Oder wird in Verbindung mit § 900 BGB - Buchersitzung - hoheitlich privatisiert? Umgemodelt als nationalsozialistisches Gesetz neben dem BGB. Exemplarisch angewandt bei einer Dienstvilla in Köln-Lindenthal! Für einen Kölner Oberbürgermeister (1917-1933), der in Bonn von 1949 bis 1963 westdeutscher Bundeskanzler war.
Buchersitzung, ursprünglich kirchenrechtliches Patronatsrecht = dinglich geistiges (40 Jahre) oder persönliches Laienpatronat (30 Jahre). Geistig für die "Kirche" oder persönlich für den "Priester".
§ 900 BGB - Buchersitzung - war bei Privatgrundstücken für den Überhang des 19. Jahrhunderts gedacht (Ablauf 1929). Wurde zwischen der Kommune Dresden und der kommunalen WOBA stillschweigend Buchersitzung ausgekungelt? Weil die Eintragung 30 Jahre besteht, kein Widerspruch eingetragen, das Grundstück im Eigenbesitz ist?
Das Sächsische Staatsministerium des Innern ist zur Rechtsaufsicht verpflichtet. Die Geschäftsführer der WOBA haben bei Mieterhöhungsverlangen nicht mit Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu argumentieren. Als Staatseigentum steht WOBA GmbH kompetenzrechtlich neben dem BGB. Unternehmen öffentlicher Körperschaften sind ab 1900 Bestandteil des BGB. § 36 Handelsgesetzbuch - HGB - war Ausnahme von der Regel. Für den Überhang des 19. Jahrhunderts, nicht für die WOBA GmbH Dresden, für die Trienekens / Stadtwerke GmbH Köln oder die TLG-Immobilien GmbH in Dresden (ehemalige Treuhand, daher Bund). Eine gesamtdeutsche Errungenschaft; spätestens seit Gustav Stresemanns <Neuer Weltordnung> von 1919, die gar nicht so neu war. Was kommt alles ans Licht der Sonne, wenn § 3 GBO (2) nicht mehr durch die rheinischen Kirchenjuristen der kur-kölnischen Residenzstadt Bonn geschützt wird?
1914 stellt Arthur Nußbaum in <Die Rechtstatsachenforschung Ihre Bedeutung für Wissenschaft und Unterricht> fest: "Der Wunsch, bei Unternehmungen geschäftlicher oder finanzieller Art in der Oeffentlichkeit nicht erkannt zu werden, führt sehr häufig zu Deckformen und damit zur Entstehung eigenartiger Rechtskombinationen. Hauptmittel zur Wahrung der Anonymität ist die G. m. b. H. und auf sachenrechtlichem Gebiet die Grundschuld." Anhang 90 <Die Anonymität und Namensverdeckung als bestimmender Faktor der Privatrechtsbildung>.
2006 Bürgerliches Privatrecht = § 3 Grundbuchordnung in seiner ursprünglichen Form.
Nachtrag vom 24. April 2008:
EG.BGB - Artikel 86 - Erwerbsbeschränkungen der "toten Hand"
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb von Rechten durch juristische Personen beschränken und von staatlicher Genehmigung abhängig machen, soweit diese Vorschriften Gegenstände im Werthe von mehr als fünftausend Mark betreffen. Wird die nach dem Landesgesetz zu einem Erwerb on Todeswegen erforderliche Genehmigung ertheilt, gilt sie als vor dem Erbfall ertheilt; wird sie verweigert, gilt die juristische Person in Ansehung des Anfalls als nicht vorhanden; Vorschrift § 2043 BGB findet dann entsprechende Anwendung.
1. Allgemeines. Der Vorbehalt ergiebt sich als Konsequenz des Grundsatzes, daß die landesgesetzlichen Vorschriften über staatliche Beaufsichtigung juristischer Personen als öffentlichrechtliche dem Kodifikationsprinzip nicht unterliegen, cf. oben zu Art. 82 Note 1. Der Staat muß es in der Hand haben, die dem Gemeinwohl gefahrbringende Ansammlung von großen Vermögen in Händen der juristischen Personen zu hindern bzw. zu beschränken.
2. Bisherige landesgesetzliche Vorschriften über Erwerbsbeschränkungen bezogen sich: a) auf alle juristischen Personen - Vereine §§ 21, 22; Stiftungen § 80 BGB, sowie sonstige juristische Personen. So in den Bundesstaaten ...; Sachsen wird nicht erwähnt. b) Die bez. Vorschriften der anderen Bundesstaaten bezogen sich auf den Vermögenserwerb der kirchenlichen Institute und freien Stiftungen (tote Hand). - Sachsen kein Amortationsgesetz; aber S.BGB § 52: "Die juristische Persönlichkeit begreift die Fähigkeit in sich, Vermögensrechte zu haben, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche bei Begründung der juristischen Person über den Umfang ihrer Rechtsfähigkeit getroffen worden sind."
EG.BGB - Artikel 87 - Erwerbsbeschränkungen der Religiosen
Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften, die Wirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder religiöser Orden (Kongregationen) von einer staatlichen Genehmigung abhängig zu machen. - von Alexander Niedner - 1901 - Internet
Artikel 87 aufgehoben durch Jesuitengesetz vom 19. April 1917 - RGBl. S. 362
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